Kinderverein Kalbach e.V.

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Satzung des
Kindervereins Kalbach e.V.

1. Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Kinderverein Kalbach e.V. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main-Kalbach

2. Ziel, Zweck und Verwirklichung des Satzungszwecks

Der Verein setzt sich das Wohl aller Kinder in Kalbach zum Ziel. Sein Ziel ist die Schaffung und Unterhaltung von Angeboten sowie von Einrichtungen zur Betreuung, Integration und Förderung von Kindern. Zu diesem Zweck werden laufend Aktivitäten angeboten, die sich sowohl an die Kinder als auch an die Eltern richten. Dazu gehören insbesondere kreative und kulturelle Angebote für Kinder und Familien, Spielnachmittage und Spielangebote, auch während der Ferien, Leseförderung, Familienfreizeiten, Info- Angebote für Eltern. Der Verein vertritt die Interessen und Belange der Kinder gegenüber den kommunalen Gremien und Behörden.

3. Bedingungen für die Vereinstätigkeit

Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und steht allen Bürgern offen, die die satzungsgemäßen Ziele unterstützen wollen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

4. Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschrift des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen dem Kinderschutzbund Frankfurt zu.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung des Zweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Dieser muss gemeinnützig sein.

5. Mitgliedschaft

Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Mitgliedschaft wird mindestens für das Jahr des Eintritts vereinbart. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung zum Ende des Kalenderjahres muss spätestens drei Monate zuvor erfolgen, sonst verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Kalenderjahr. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder verweigert es auch nach dreimaliger Mahnung seine Beitragszahlung, so kann es auf Antrag des Vorstandes oder direkt von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

6. Mitgliedsbeiträge

Für Familien oder Einzelpersonen gilt der volle Jahresbeitrag, für Alleinerziehende und Arbeitslose gilt der halbe Jahresbeitrag. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. 4. 2004 beitretenden Mitglieder Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Jahreshauptversammlung des Vereins für jeweils mindestens ein Jahr festgelegt. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.

7. Mitgliederversammlung (MV)

Die MV ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und tritt jährlich mindestens einmal als Jahreshauptversammlung mit Rechenschaftsbericht des Vorstandes zusammen. Die Einladung zur MV erfolgt schriftlich eine Woche vorher. Sie wird in der Regel vom Vorstand einberufen, es sei denn, ein Zehntel der Mitglieder verlangt eine MV.

Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Leiter der MV ist im Regelfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Über jede MV wird ein Protokoll geführt. Der Protokollant wird zu Beginn der MV durch Zuruf bestimmt. Er zeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer für die Nie- derschrift verantwortlich.

Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren (s. Pkt. 9) und beschließt die Richtlinien der Vorstands- bzw. Vereinsarbeit auf der Grundlage der satzungsgemäßen Zwecke. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der zu wählende Vorstand besteht aus

• einer/m Vorsitzenden,
• einer/m stellvertretenden Vorsitzenden,
• einer/m Kassierer,
• einer/m Schriftführer,

die in getrennter Wahl und geheim zu wählen sind.

Darüber hinaus können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung weitere Bei sitzer/innen gewählt werden, wenn für bestimmte Sachgebiete der Vereinsarbeit dazu Notwendigkeit besteht. Diese können in Gruppenwahl und geheim gewählt werden.

Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder bei Erweiterung des Vorstandes um zusätzliche Beisitzer/innen finden Ergänzungswahlen für die verbleibende Amtszeit des Vorstands statt. Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Stimmenmehrheit erhält, in einem evtl. notwendig gewordenen zweiten Wahlgang genügt die relative Mehrheit.

8. Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in. Zeichnungsberechtigt ist grundsätzlich der Kassierer gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und wenigstens ein Mitglied der in Abs. 1 von Punkt 8 genannten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand führt die Beschlüsse der MV auf der Grundlage der Satzung aus und gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf der Jahreshauptversammlung, ab.

9. Revisoren

Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren/innen, sowie eine/n Ersatzrevisoren/in. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

10. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden, wenn zu diesem Zweck die Mitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich eingeladen wurden.

11. Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nach rechtzeitig erfolgter schriftlicher Einladung (2-Wochen-Frist) 3⁄4 der Mitglieder dies begehren. Im übrigen gilt Punkt 4 Abs. 2 der Satzung.

12. Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung vom 1. Juni 1983 tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.3.2004 mit sofortiger Wirkung in ihrer geänderten Fassung in Kraft.

 

Unsere Satzung zum Download


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