1. Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Kinderverein Kalbach e.V. und hat seinen
Sitz in Frankfurt am Main-Kalbach
2. Ziel, Zweck und Verwirklichung des Satzungszwecks
Der Verein setzt sich das Wohl aller Kinder in Kalbach zum Ziel.
Sein Ziel ist die Schaffung und Unterhaltung von Angeboten sowie von
Einrichtungen zur Betreuung, Integration und Förderung von
Kindern. Zu diesem Zweck werden laufend Aktivitäten angeboten, die
sich sowohl an die Kinder als auch an die Eltern richten. Dazu
gehören insbesondere kreative und kulturelle Angebote für Kinder und
Familien, Spielnachmittage und Spielangebote, auch während der
Ferien, Leseförderung, Familienfreizeiten, Info- Angebote für
Eltern. Der Verein vertritt die Interessen und Belange der Kinder
gegenüber den kommunalen Gremien und Behörden.
3. Bedingungen für die Vereinstätigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich ungebunden und
steht allen Bürgern offen, die die satzungsgemäßen Ziele
unterstützen wollen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt
werden.
4. Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Vorschrift des Dritten Abschnittes der
Abgabenordnung 1977 vom 16.3.1976. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein
Vermögen dem Kinderschutzbund Frankfurt zu.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform
oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein
angestrebt, so dass die unmittelbare und ausschließliche Verfolgung
des Zweckes durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet
wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Dieser muss gemeinnützig sein.
5. Mitgliedschaft
Anträge auf Mitgliedschaft sind dem Vorstand schriftlich
einzureichen. Die Mitgliedschaft wird mindestens für das Jahr des
Eintritts vereinbart. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden. Die Kündigung zum Ende des Kalenderjahres
muss spätestens drei Monate zuvor erfolgen, sonst verlängert sich
die Mitgliedschaft um ein weiteres Kalenderjahr. Verstößt ein
Mitglied gegen die Satzung oder verweigert es auch nach dreimaliger Mahnung seine Beitragszahlung, so kann es auf Antrag des
Vorstandes oder direkt von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen
werden.
6. Mitgliedsbeiträge
Für Familien oder Einzelpersonen gilt der volle Jahresbeitrag, für
Alleinerziehende und Arbeitslose gilt der halbe Jahresbeitrag.
Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. 4. 2004 beitretenden
Mitglieder Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der
Jahreshauptversammlung des Vereins für jeweils mindestens ein Jahr
festgelegt. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben.
7. Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Beschlussorgan des Vereins und tritt jährlich
mindestens einmal als Jahreshauptversammlung mit
Rechenschaftsbericht des Vorstandes zusammen. Die Einladung zur MV
erfolgt schriftlich eine Woche vorher. Sie wird in der Regel vom
Vorstand einberufen, es sei denn, ein Zehntel der Mitglieder
verlangt eine MV.
Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Leiter der
MV ist im Regelfall ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Über jede MV wird ein Protokoll geführt. Der Protokollant wird zu
Beginn der MV durch Zuruf bestimmt. Er zeichnet gemeinsam mit dem
Schriftführer für die Nie- derschrift verantwortlich.
Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand und die Revisoren (s.
Pkt. 9) und beschließt die Richtlinien der Vorstands- bzw.
Vereinsarbeit auf der Grundlage der satzungsgemäßen Zwecke. Die
Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Der zu wählende Vorstand
besteht aus
• einer/m Vorsitzenden,
• einer/m stellvertretenden Vorsitzenden,
•
einer/m Kassierer,
• einer/m Schriftführer,
die in getrennter Wahl
und geheim zu wählen sind.
Darüber hinaus können auf Beschluss der Jahreshauptversammlung
weitere Bei sitzer/innen gewählt werden, wenn für bestimmte
Sachgebiete der Vereinsarbeit dazu Notwendigkeit besteht. Diese
können in Gruppenwahl und geheim gewählt werden.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern oder bei Erweiterung des
Vorstandes um zusätzliche Beisitzer/innen finden Ergänzungswahlen
für die verbleibende Amtszeit des Vorstands statt. Gewählt ist im
ersten Wahlgang, wer die absolute Stimmenmehrheit erhält, in einem
evtl. notwendig gewordenen zweiten Wahlgang genügt die relative
Mehrheit.
8. Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Kassierer/in und
der/dem Schriftführer/in. Zeichnungsberechtigt ist grundsätzlich der
Kassierer gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist und wenigstens ein Mitglied der in Abs. 1
von Punkt 8 genannten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand
führt die Beschlüsse der MV auf der Grundlage der Satzung aus und
gibt jährlich einen Rechenschaftsbericht auf der
Jahreshauptversammlung, ab.
9. Revisoren
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei
Revisoren/innen, sowie eine/n Ersatzrevisoren/in. Eine einmalige
Wiederwahl ist möglich.
10. Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden,
wenn zu diesem Zweck die Mitglieder mit mindestens zweiwöchiger
Frist schriftlich eingeladen wurden.
11. Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn nach rechtzeitig erfolgter
schriftlicher Einladung (2-Wochen-Frist) 3⁄4 der Mitglieder dies
begehren. Im übrigen gilt Punkt 4 Abs. 2 der Satzung.
12. Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung vom 1. Juni 1983 tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 24.3.2004 mit sofortiger Wirkung in ihrer geänderten Fassung in Kraft.
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